Günstiger Führerschein Klasse B ab 17 Jahren
Günstiger Führerschein Klasse B ab 17 Jahren

Führerschein ab 17 Jahren - Begleitetes Fahren

In Berlin können auch 17-jährige den Führerschein erwerben. Unsere Fahrschule bietet selbstverständlich diese Ausbildung an. Um Euch die Entscheidung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema "Begleitetes Fahren ab 17 Jahren" für Euch zusammengestellt.

Ausbildung

 

Frage:

Ab welchem Alter darf für das „Begleitete Fahren ab 17“ ausgebildet werden?

Antwort:

Ab 16,5 Jahren.

 

Frage:

Kann ein Bewerber mit 16,5 Jahren eine Ausbildung für die „Doppelklasse“ B und A machen?

Antwort:

Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A kann erst mit 17,5 Jahren begonnen werden.

 

Frage:

Wie viel Theorieunterricht muss ein Fahrschüler besuchen, der die Berechtigung hat, in Begleitung ein Fahrzeug der Klasse B zu fahren und mit 17,5 Jahren die Ausbildung für die Klasse A machen möchten?

Antwort:

6 Doppelstunden Grundstoff (weil er eine vorhandene Fahrerlaubnis erweitert) und 4 Doppelstunden klassenspezifischen Unterricht.

 

Prüfung

Frage:

Gibt es besondere Vorschriften für die Prüfung?

Antwort:

Nein.

 

Frage:

Ab wann darf die theoretische Prüfung abgelegt werden?

Antwort:

3 Monate vor dem 17. Geburtstag.

 

Frage:

Ab wann darf die praktische  Prüfung abgelegt werden?

Antwort:

1 Monat vor dem 17. Geburtstag.

 

Frage:

Wer händigt die Prüfbescheinigung aus?

Antwort:

Die Prüfbescheinigung wird bei Erreichen des 17. Lebensjahres von der Technischen Prüfstelle nach erfolgreicher Prüfung direkt ausgehändigt. Für diejenigen Personen, die das 17. Lebensjahr am Prüfungstag noch nicht vollendet haben, erfolgt die Ausgabe durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

 

Frage:

Haben die Erziehungsberechtigten Einfluss auf die Begleitperson?

Antwort:

Mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die Begleiterfunktion bei ihren Kindern durch andere Personen ausüben zu lassen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Einfluss mehr auf die Begleitpersonen.

„Prüfbescheinigung“ und „Kartenführerschein“

 

Frage:

Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?

Antwort:

Nein, er erhält eine „Prüfbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Solange  der Fahrer nicht im Besitz des Kartenführerscheins ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitpersonen ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen. Diese Auflage entfällt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Frage:

Enthält die „Prüfbescheinigung“ ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?

Antwort:

Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis (oder Reisepass) mitzuführen.

 

Frage:

Wird der „Kartenführerschein“ von der Behörde automatisch zugesandt?

Antwort:

Nein, er muss beantragt werden.

 

Frage:

Was ist, wenn jemand seinen „Kartenführerschein“ bis zum 18. Geburtstag noch nicht erhalten hat?

Antwort:

Er darf bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.

 

Probezeit

Frage:

Wann beginnt beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?

Antwort:

Sofort mit der Erteilung der Prüfbescheinigung.

 

Frage:

Wie lange dauert beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?

Antwort:

Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre

 

Frage:

Wann kann der Fahrerlaubnisinhaber an der Zweite Phase (FSF) teilnehmen?

Antwort:

Frühestens ab dem 18. Geburtstag, vorausgesetzt er besitzt die Fahrerlaubnis seit mindestens sechs Monaten.

 

Begleiter

Frage:

Wer darf den Fahranfänger begleiten?

Antwort:

Die Anforderungen an die Begleiter sind folgende:

  • Mindestalter: 30 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren (ununterbrochen)
  • Eintragungen im Verkehrszentralregister: maximal 3 Punkte zum Zeitpunkt der Erteilung

 

Frage:

Wenn der Begleiter während der letzten 5 Jahre ein Fahrverbot hatte, ist dann der Besitz der Fahrerlaubnis unterbrochen?

Antwort:

Nein, da der Begleiter trotz Fahrverbots weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis war.

 

Frage:

Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?

Antwort:

Nein, es muss aber jeder Begleiter in der Prüfbescheinigung eingetragen sein.

 

Frage:

Können nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden?

Antwort:

Dies ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen muss eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.

 

Frage:

Darf jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?

Antwort:

Nein, die Begleiter müssen namentlich benannt und in der Prüfbescheinigung des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen werden.

 

Frage:

Welche Vorschriften muss der Begleiter im Bezug auf Alkohol beachten?

Antwort:

Er darf auf keinen Fall die 0,5-Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel sein.

 

Frage:

Welche Folgen hat es, wenn der Begleiter eine BAK von 0,5 Promille oder mehr hat oder andere Auflagen nicht erfüllt?

Antwort:

Die Folgen hat der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen. Seine Fahrerlaubnis muss widerrufen werden.

 

Weitere Fragen

Frage:

Kann eine Prüfbescheinigung widerrufen werden?

Antwort:

Ja, insbesondere wenn der Fahranfänger gegen seine Auflagen verstößt.

 

Frage:

Welche Konsequenz hat es für den Fahranfänger, wenn er ohne Begleitung fährt?

Antwort:

Seine Fahrerlaubnis und somit seine Prüfbescheinigung ist zu widerrufen.

 

Frage:

Wann darf nach dem Widerruf eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?

Antwort:

Wenn der Bewerber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach §2a Abs. 2

StVG (ASF) teilgenommen hat.

 

Frage:

Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?

Antwort:

Die Klassen M, L und S.

 

Frage:

Dürfen diese Fahrzeuge ohne Begleitung geführt werden?

Antwort:

Ja, weil die Bewerber das erforderliche Mindestalter von 16 Jahren bereits überschritten haben.